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StartseiteIn dieser Einheit lernst du, wie die Kommunikation mit staatlichen Stellen aktuell funktioniert und welche Verbesserungen sich durch Automatisierung in Gerichten und Verwaltung erzielen lassen könnten. Kurzum: Wie wird unsere Verwaltung im Jahr 2030 aussehen?
An das schriftliche Verfahren und die mündliche Verhandlung schließen sich die Entscheidungsfindung und ggf. auch die Vollstreckung eines Urteils an. Je näher man mit neuer Technologie an diese späteren Prozessstagen heranrückt, desto sensibler sollte man auf die Rechte der Betroffenen schauen. Im Grundsatz gilt: Die Digitalisierung bisher papierner Dokumente ist bei ausreichender Fälschungssicherheit unproblematisch, die Automatisierung richterlicher Entscheidungen ist hingegen außerordentlich heikel. Denn das Grundgesetz gibt den Bürgern in Art. 101 Abs. 1 S. 2 das Recht auf die gesetzliche Richterin. Es soll sich also niemand dem Verdikt eines Roboterrichters unterwerfen müssen.
Diese vergleichsweise selbstverständliche Einsicht ist freilich in der Praxis durchaus intrikat. Das liegt vor allem daran, dass es keine harte Grenze zwischen menschlicher und algorithmischer Richterin gibt. Schon kleine digitale Assistenten wie die längst praxisübliche richterliche Recherche mit einer juristischen Suchmaschine und unklarer Trefferfolge („Suchtreffer geordnet nach Relevanz“) beeinflussen das richterliche Judikat. Erst recht nehmen große richterliche Assistenten wie die in deutschen Familiengerichten wohlbekannte Gutdeutsch-Software Einfluss auf den Inhalt von Gerichtsurteilen. Demgegenüber nähme sich ein kleiner Subsumtionsautomat, der bei vergleichsweise einfachen Sachverhalten eine Art automatisches Vor-Urteil ausspuckt, geradezu bescheiden aus. Selbst hier aber ergeben sich aber faktische Abhängigkeiten, denn in vielen Fällen werden Richterinnen und Richter das Ergebnis einer automatischen Vorprüfung unreflektiert übernehmen, sobald sie die Erfahrung gemacht haben, dass der Algorithmus regelmäßig richtig liegt. Man muss den Einsatz solcher Software deswegen nicht sogleich verbieten, denn schließlich ist nicht unplausibel, dass die Algorithmen in mancherlei Hinsicht weniger fehleranfällig sind als ein Richtermensch. Sinnvoll wären allerdings Transparenzregeln, die dafür sorgen, dass die Allgemeinheit zumindest den Code kennt, der mit der gesetzlichen Richterin Hand in Hand arbeitet.
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Dr. Martin Fries ist Privatdozent an der Juristischen Fakultät der Ludwigs-Maximilians-Universität in München. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Zivil- und Zivilverfahrensrecht, in der Rechtstheorie und im Anwaltsrecht. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Folgen der Digitalisierung für das Privatrecht und die Rechtspflege. Seine digitalen Lehrveranstaltungen stellt Fries auf jura-podcast.de frei zur Verfügung.