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Online Dispute Resolution

In diesem Kapitel geht Wiebke Voß auf Streitbeilegungsmethoden ein, welche neben der klassischen gerichtlichen Streitbeilegung bestehen und erläutert dabei speziell das Themengebiet Online Dispute Resolution anhand verschiedener Anwendungsformen.

Chancen und Risiken außergerichtlicher Online-Streitbeilegung

Das Für und Wider außergerichtlicher Streitbeilegungsangebote, seien sie nun analoger oder digitaler Natur, ist allerdings kontrovers diskutiert worden, nicht zuletzt im Kontext von ADR-Richtlinie und ODR-Verordnung.

The case for ODR

Zentrales Argument zugunsten außergerichtlicher Streitbeilegungsmechanismen ist seit jeher die Vereinfachung des Zugangs zum Recht. Im Gegensatz zu den vielfach prohibitiv hohen Hürden beim Zugang zur Ziviljustiz vermögen ADR-Methoden die Zugangsschwelle in vielfacher Hinsicht niedrig zu gestalten. Insbesondere setzen sie auf Kostenvorteile für den Verbraucher oder gar gänzlich kostenfreie Verfahren (so die Präferenz der ADR-Richtlinie und die Grundentscheidung des deutschen VSBG im B2C-Verhältnis). Zudem bekennen sie sich explizit zur Verfahrensbeschleunigung: Bei der Verbraucherschlichtung soll das Verfahren etwa nach 90 Tagen abgeschlossen sein (s. Art.10 lit. a ODR-Verordnung sowie § 20 Abs.2 VSBG); bei der teil-oder vollautomatisierter Konfliktlösung in privaten Beschwerdemanagement-Systemen beläuft sich die Verfahrensdauer typischerweise nur auf wenige Tage oder Wochen. Insbesondere im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr stellen sich ODR-Verfahren auch verständlicher und weniger komplex dar als staatliche Gerichtsverfahren: Dank weltweiter Verfügbarkeit per Knopfdruck und Unabhängigkeit von jeder nationalen Rechtsordnung umgeht die außergerichtliche Streitbeilegung diffizile Fragen des Internationalen Privat- und insbesondere Privatverfahrensrechts – von der Ermittlung des international zuständigen Gerichts über die Zustellung einer Klageschrift im Ausland bis hin zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen. Daneben wird vielfach auch auf die rechtspsychologischen Vorteile von Mediation oder Schlichtung hingewiesen, die im Gegensatz zu einer autoritativen Streitentscheidung durch den Richter auf Deeskalation und gütliche Einigung angelegt sind. Dadurch werde in besonderem Maße dauerhafter Rechtsfrieden gestiftet; gerade bei fortbestehenden Rechtsbeziehungen verspricht man sich von der konsensualen, eigenverantwortlichen Konfliktlösung auch eine prozessverhütende Wirkung für die Zukunft. Aus diesen Gründen mag man der Mediation bzw. anderweitigen Streitbeilegungsbemühungen durchaus einen natürlichen Vorrang vor der Rechtsdurchsetzung im streitigen Gerichtsverfahren attestieren. Diesem Credo folgt grundsätzlich auch der deutsche Zivilprozess – mit dem teils vorgeschalteten obligatorischen Schlichtungsverfahren (§ 15a EGZPO) sowie mit dem Appell, auch nach Verfahrensbeginn noch auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (s. §§ 278 Abs.1, Abs.5, 278a ZPO). In diese Förderung von Mediation und Schlichtung spielen schließlich auch pragmatische Gesichtspunkte hinein: Angesichts knapper justizieller Ressourcen und einem drängenden Personalproblem der Justiz erhofft man sich eine Entlastung der Gerichte von kleineren Streitigkeiten durch schlichte Prozessvermeidung bzw. durch frühzeitige Aussonderung geeigneter Verfahren auf den Mediationszweig.

The case against: Risiken und Nachteile

Kritiker hingegen sehen ADR und ODR als symptomatische Ausprägung einer Tendenz zu einer rechtsfernen Gesellschaft. Beklagt wird ein Bedeutungsverlust der Ziviljustiz durch die Privatisierung der Rechtsdurchsetzung, der sich bereits in dem seit Jahren zu beobachtenden Rückgang der Fallzahlen vor den Amts-und Landgerichten niederschlage (deren Hintergründe gegenwärtig Gegenstand rechtstatsächlicher Forschung sind). Auch wenn die außergerichtlichen Verfahren das Recht der Parteien auf Zugang zum staatlichen Gerichtssystem formal nicht beeinträchtigen, werde die justizielle Rechtsdurchsetzung doch durch private Konfliktlösungsinstanzen verdrängt, die nicht streng rechtsgebunden operieren und allenfalls einen „Rechtsschutz zweiter Klasse“ gewährleisteten. Denn die außergerichtliche Konfliktbeilegung zielt nicht auf Durchsetzung der fein austarierten Wertungen des staatlichen Vertrags-und Verbraucherschutzrechts. Für die Streitbeilegung durch anerkannte Schlichtungsstellen gibt der Gesetzgeber zumindest noch vor, dass sie am geltenden Recht ausgerichtet sein solle (s. § 19 Abs.1 VSBG); diese Form außergerichtlicher Streitbeilegung mag man deshalb (optimistisch) noch als „law enforcement light“ werten oder aber ihr (skeptisch) attestieren, „mehr Zugang zu weniger Recht“ zu schaffen. Interne Konfliktmanagementsysteme von E-Commerce-Plattformen hingegen operieren typischerweise mit erheblich simplifizierten, allenfalls approximativen Entscheidungsmaßstäben und damit tatsächlich jenseits des geltenden materiellen Rechts. Damit bleibe, so die Kritik, nicht nur die Rechtsverwirklichung im Einzelfall defizitär; auch gerieten ganze Rechtsbereiche aus dem Blickfeld der Ziviljustiz, die überindividuelle Zielsetzungen der Rechtsdurchsetzung wie die Bewährung und Fortbildung des materiellen Rechts dann nicht mehr sicher stellen könne. Bemängelt werden schließlich formale Defizite der außergerichtlichen Streitbeilegung, in puncto Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers oder auch Transparenz und Fairness des Verfahrens. Zweifel an der Verfahrensgerechtigkeit werden nicht zuletzt mit Blick auf die Finanzierung der Verbraucherschlichtung angemeldet: Denn wenn das Verfahren, das für den Verbraucher in aller Regel kostenlos ist, nicht gerade in erheblichem Maße staatlich subventioniert wird, trägt zwangsläufig die Unternehmerseite die Kosten des ADR-bzw. ODR-Systems. Damit aber mag tendenziell ein Verlust an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und damit letztlich an Verfahrensfairness einhergehen.

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Prof. Dr. Wiebke Voß
Prof. Dr. Wiebke Voß

Prof. Dr. Wiebke Voß ist Professorin an der Universität Würzburg. Ihre juristische Ausbildung absolvierte sie an den Universitäten Osnabrück (Erste Juristische Prüfung 2014, Promotion 2018), Granada und Cambridge (LL.M.-Studium 2020/2021) sowie am OLG Frankfurt a.M. (Zweites Juristisches Staatsexamen, 2019). Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich des Bürgerlichen Rechts, Zivilverfahrensrechts, Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts und der Rechtsvergleichung.

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