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Anwaltliches Berufsrecht

Dieses Kapitel soll einen einleitenden Überblick über die komplexen Fragen des anwaltlichen Berufsrecht geben. Es stellt die aktuelle Rechtslage dar und gibt einen regulatorischen Ausblick.

Die Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarkts

Zum 1. Juli 2008 ist das grundlegend neu konzipierte Rechtsdienstleistungsgesetz in Nachfolge des früheren Rechtberatungsgesetzes Kraft getreten. Auch wenn einige weitreichende Öffnungen (etwa wenn Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbracht werden) erfolgt sind, hat der Gesetzgeber für den Bereich entgeltlicher Rechtsdienstleistungen grundsätzlich am Anwaltsmonopol festhalten wollen. Nur Anwältinnen und Anwälte sind die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter des Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]). Damit soll der Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen gewährleistet werden (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz [RDG]), nicht aber der Schutz der Anwältinnen und Anwälte vor unliebsamer Konkurrenz. Trotz dieses grundsätzlichen Bekenntnisses zum Anwaltsmonopol ist in jüngerer Vergangenheit auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt viel Bewegung entstanden. Neuartige Geschäftsmodelle, die oft unter dem Stichwort „Legal Tech“ diskutiert und von Nicht-Anwältinnen und Anwälten angeboten werden, sind entstanden und inzwischen – unter Nutzung verbliebener Spielräume, die das Rechtsdienstleistungsgesetz eröffnet – sogar höchstrichterlich gebilligt worden.

So wird die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählender Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, nicht einmal als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung angesehen (BGH, Urteil vom 9.9.2021 – I ZR 113/20). Die Rechtsprechung qualifiziert einen solchen Generator als die digitale Variante eines Formularhandbuchs, weil die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders keine Berücksichtigung fänden. Es fehle daher an einer rechtlichen Prüfung des konkreten Falls und liege deshalb schon keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 RDG – die Norm bestimmt die Schwelle, ab der eine Tätigkeit nicht mehr jedermann eröffnet ist – vor.

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Prof. Christian Deckenbrock
Prof. Christian Deckenbrock

Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Oberrat am Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Rechtsdienstleistungs- und Anwaltsrecht mit einem, aus aktuellem Anlass, besonderen Fokus auf den Reformen des RDG und der BRAO. Christian Deckenbrock wurde nach Studium und Referendariat in Köln an der Universität zu Köln mit einer Arbeit zum Thema „Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen“ promoviert, für die ihm 2009 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der CBH-Promotionspreis verliehen wurde. Er ist u.a. Mitherausgeber eines Kommentars zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021), Mitautor eines Lehrbuchs zum anwaltlichen Berufsrecht (Deckenbrock/Özman, Anwaltliches Berufsrecht, 2022) sowie Mitautor eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019) und eines Handbuchs zum Sozietätsrecht (Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011).

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