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Anwaltliches Berufsrecht

Dieses Kapitel soll einen einleitenden Überblick über die komplexen Fragen des anwaltlichen Berufsrecht geben. Es stellt die aktuelle Rechtslage dar und gibt einen regulatorischen Ausblick.

Legal-Tech-Inkasso als neues Phänomen

Sehr weitgehende Kompetenzen sind inzwischen auch sog. Legal-Tech-Unternehmen, die sich als Inkassodienstleister registriert haben, eingeräumt worden. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz kann für die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, eine spezielle Erlaubnis erteilt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 RDG). Genauso wie in den Bereichen „Rentenberatung“ und „Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht“, für die ebenfalls eine Registrierung möglich ist, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die anwaltliche Versorgung die bestehende Nachfrage der Rechtsuchenden nicht vollständig befriedigen kann. Er hat Inkassounternehmen sogar als unverzichtbar für unser Wirtschaftsleben bezeichnet. Dabei hat er ursprünglich aber an solche Dienstleister gedacht, die für gewerbliche Unternehmen Forderungseinziehung betreiben (etwa für ein Mobilfunkunternehmen offene Forderungen von Kunden einziehen). Neben diesen „klassischen“ Inkassodienstleistern finden sich heute auch zahlreiche Angebote am Markt, bei denen registrierte Unternehmen Forderungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern nach einem standardisierten Prozess geltend machen und einzuziehen versuchen (sog. Verbraucherinkasso). Die Portale, die etwa mit den Einzug von Fluggastrechteentschädigungen oder der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse (notfalls auch auf gerichtlichem Wege) werben, bieten ihre Leistungen gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Erfolgsprovision an, versprechen aber zugleich, dass im Misserfolgsfall dem Kunden keinerlei Kosten entstehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „Inkassodienstleistung“ weit zu begreifen. Auch wenn hierunter ursprünglich vor allem der Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten Sinne verstanden worden sei, sei er „unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz … verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen“ (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18). Einem Inkassodienstleister sei es daher gestattet, zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein umfassendes Servicepaket anzubieten, das die rechtliche Forderungsprüfung, eine substanzielle Beratung der Kunden über den Forderungsbestand und auch die Durchführung von Maßnahmen, die zur Begründung der Forderung notwendig sind (so muss etwa eine Mieterin oder ein Mieter, die beziehungsweise der einen Teil der Miete wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Mietpreisbremse zurückfordern möchte, dies zunächst gegenüber der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter rügen) beinhaltet.

Sammelklageninkasso als weiteres neuartiges Geschäftsmodell

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof inzwischen fortentwickelt und geklärt, dass der Inkassobegriff auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, einschließt (BGH, Urteil vom 13.7.2021 - II ZR 84/20; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.1.2022 – VIII ZR 123/21). Dies gilt auch im Fall des sog. „Sammelklage-Inkasso“. Damit ist es registrierten Inkassodienstleistern erlaubt, Forderungen verschiedener Parteien gegen ein Unternehmen einzusammeln und gebündelt geltend zu machen. Am Markt bekannt sind etwa Geschäftsmodelle,

  • die Forderungen von Autokäufern im Zusammenhang mit dem Dieselskandal gegen die Volkswagen AG,
  • Ansprüche von Anlegern auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen anlässlich der Wirecard-Insolvenz oder
  • Kartellschadensersatzansprüche von Kunden gegen LKW-Hersteller, die unter Verstoß gegen die europäischen Wettbewerbsregeln Preisabsprachen getroffen haben,

zum Gegenstand haben.

Die gebündelte Durchsetzung von Forderungen verschiedener Parteien begründe keinen relevanten Interessenkonflikt. Vielmehr seien die Interessen der klagenden Inkassodienstleister und der Kunden, die dem Inkassounternehmen ihre Forderung zur Einziehung überlassen, untereinander gleichgerichtet. Ziel sei jeweils, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erhalten. Zwar sei nicht auszuschließen, dass der einzelne Kunde durch einen Vergleichsschluss möglicherweise das Risiko übernehme, dass der auf ihn entfallende Anteil der Vergleichssumme gering ausfällt, weil der Inkassodienstleister die Forderung des Kunden mit Forderungen mit niedrigerer Durchsetzungsaussicht (heterogen) gebündelt geltend gemacht hat. Diesem Risiko stünden jedoch erhebliche Vorteile einer gebündelten Geltendmachung im Vergleich zu einer jeweils individuellen Anspruchsdurchsetzung gegenüber. Insoweit zählt der Bundesgerichtshof beispielhaft die Nutzbarmachung der Gebührendegression bzw. -deckelung, die Streuung des Kostenrisikos einer etwaig vorausgegangenen Beweisaufnahme und die erhebliche Stärkung der Verhandlungsposition gerade im Hinblick auf einen Vergleichsschluss auf. Zudem könne das Inkassounternehmen Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten durch eine entsprechende (möglichst homogene) Gruppierung der Ansprüche weitgehend Rechnung tragen.

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Prof. Christian Deckenbrock
Prof. Christian Deckenbrock

Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Oberrat am Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Rechtsdienstleistungs- und Anwaltsrecht mit einem, aus aktuellem Anlass, besonderen Fokus auf den Reformen des RDG und der BRAO. Christian Deckenbrock wurde nach Studium und Referendariat in Köln an der Universität zu Köln mit einer Arbeit zum Thema „Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen“ promoviert, für die ihm 2009 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der CBH-Promotionspreis verliehen wurde. Er ist u.a. Mitherausgeber eines Kommentars zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021), Mitautor eines Lehrbuchs zum anwaltlichen Berufsrecht (Deckenbrock/Özman, Anwaltliches Berufsrecht, 2022) sowie Mitautor eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019) und eines Handbuchs zum Sozietätsrecht (Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011).

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